Hinweis: Ab dem 2. November 2020 gilt eine neue Corona-Schutzverordnung
Die Verpflichtung, in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen eine Mund- und Nasenabdeckung zu tragen, wurde in die Corona-Schutzverordnung aufgenommen. Es gibt auch eine Innovation in Bezug auf Hygienekonzepte. Zum ersten Mal muss eine Kontaktperson für die Einhaltung und Umsetzung des Konzepts, die geltenden Kontaktbeschränkungen und Entfernungsbestimmungen sowie für den Tag einer Mund- und Nasenbedeckung benannt werden.
Zweistufiges System zur Definition der eingeführten Maßnahmen
Eine wichtige Neuerung im Vergleich zur derzeit geltenden Verordnung ist die neue Version der Anforderungen für Gebiete mit erhöhten Infektionsraten. Es gibt jetzt ein zweistufiges System, das die Inzidenz von 35 und 50 oder mehr Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen nach bestimmten vom Freistaat als Rahmen festgelegten Maßnahmen vorsieht. Diese sind von den Landkreisen und unabhängigen Städten auszustellen und in üblicher Weise bekannt zu geben.
Von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
Mit einer Inzidenz von 35:
- Die Kontaktverfolgung findet insbesondere in Restaurants, Hotels, Pensionen und Bildungseinrichtungen statt (außer in Geschäften, Läden und Verkaufsständen).
- Das Tragen einer Mund- und Nasenabdeckung kann für Orte im öffentlichen Raum angeordnet werden, an denen Menschen immer näher zusammenrücken (die ländlichen und städtischen Bezirke treffen spezifische Bestimmungen).
- Die Teilnehmergruppe bei Feierlichkeiten im öffentlichen und privaten Raum kann nur auf Familie und Freunde beschränkt werden, maximal 25 Teilnehmer sind erlaubt
- Die Anzahl der Personen für Veranstaltungen im Freien ist auf 250 Personen begrenzt, drinnen auf 150 Personen. Ausnahmen sind möglich, wenn ein neues Hygienekonzept vorliegt, das mit dem Gesundheitsamt vereinbart und genehmigt wurde
- Pubs und Restaurants sind am folgenden Tag von 23:00 bis 05:00 Uhr geschlossen. Alkohol ist in dieser Zeit ebenfalls verboten
Darüber hinaus sollten Mund- und Nasenabdeckungen in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände getragen werden, jedoch nicht im Unterricht.
Ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
Ab einer Inzidenz von 50 müssen die Maßnahmen verschärft werden:
- Feiern im öffentlichen und privaten Raum sind nur mit Familien und Freunden und nur mit bis zu 10 Personen gestattet.
- Das Tragen einer Mund- und Nasenabdeckung muss in öffentlich zugänglichen Bereichen mit regelmäßigem öffentlichen Verkehr durch ländliche und städtische Gebiete angeordnet werden.
- Bars und Restaurants müssen um 22 Uhr schließen, und Alkohol ist ab diesem Zeitpunkt ebenfalls verboten.
- Prostitutionsstellen sind geschlossen.
- Veranstaltungen dürfen nur mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden; Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen.
Wenn der Inzidenzwert innerhalb von zehn Tagen nicht unter 50 fällt, sind zusätzliche Besprechungen und Versammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Haushalte oder 5 Personen beschränkt.
Die getroffenen Maßnahmen sollten überprüft werden, wenn der relevante Schwellenwert von 35 oder 50 länger als sieben Tage unterschritten wird. Dann können die Bezirke und Stadtbezirke die Bestimmungen lockern.
Weitere Anleitungen
Für die Weihnachtsmärkte ist der Veranstalter verpflichtet, sich bei einer Inzidenz von mehr als 20 an das Gesundheitsamt zu wenden, das dann weitere Maßnahmen anordnen kann. Die zuständige Gemeinde ist für die Führung des Marktes verantwortlich.
Andere wichtige Bestimmungen wie die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern und andere Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen wie Kontaktbeschränkungen oder Hygiene bleiben gültig.
Weitere Informationen
Weitere Informationen unter www.coronavirus.sachsen.de
Unter leipzig.de/coronavirus haben wir auch die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.
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