Damit sind die in Sachsen bereits geltenden Regelungen für Großveranstaltungen geklärt. Ab 16. Juli 2021 sind Großveranstaltungen mit maximal 5.000 Teilnehmern gleichzeitig zulässig, wenn die 7-Tage-Anzahl die Schwelle von 50 unterschreitet und folgende Bestimmungen eingehalten werden:
- Die Kontaktaufnahme muss gewährleistet sein – am besten durch personalisierte Tickets
- Besucher benötigen einen täglichen Test (Ausnahme: vollständig geimpft und rekonvaleszent)
- ein genehmigtes Hygienekonzept muss vorliegen
- Außerhalb des eigenen Sitzplatzes müssen Besucher einen medizinischen Mund- und Nasenschutz tragen
- die Besucherzahl darf 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes nicht überschreiten
- Einschränkungen beim Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken sind in das Hygienekonzept aufzunehmen sowie ein Einreiseverbot für erkennbar alkoholkranke Personen.
Unterschreitet der Wert die Schwelle von 35, sind Großveranstaltungen mit maximal 25.000 Besuchern unter Einhaltung der oben genannten Bedingungen erlaubt. Im Rahmen des Hygienekonzepts kann jedoch in begründeten Einzelfällen von der Kapazitätsgrenze von 50 Prozent abgewichen werden.
Unterschreitet der Wert die Schwelle von 10, besteht bei Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Besuchern keine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Bei der Erfassung der Besucherzahlen werden weiterhin Geimpfte und Genesene gezählt.
Änderung der Maskenpflicht
Auch hinsichtlich der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund- und Nasenschutzes gibt es eine Änderung. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10, entfällt die Maskenpflicht für Geschäfte und Märkte, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Anpassung der Testpflicht am Arbeitsplatz
Außerdem hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Prüfpflichten am Arbeitsplatz geeinigt: Ab dem 26. Juli 2021 müssen Arbeitnehmer am ersten Werktag einen negativen Test nachweisen, wenn sie wegen Urlaub fünf aufeinanderfolgende Werktage oder länger nicht gearbeitet haben oder ähnliche Freizeit. Alternativ können sie am ersten Arbeitstag unter Aufsicht eine dokumentierte Prüfung durchführen. Wird die Arbeit nach dem Urlaub im Homeoffice aufgenommen, muss der Test nachgewiesen bzw. durchgeführt werden, sobald die Arbeit erstmals ausserhalb der Wohnung stattfindet.
Diese Regelung gilt nicht für vollständig geimpfte und rekonvaleszente Personen.
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