Ab 3. Februar 2023 enden Isolationspflicht und alle sächsischen Corona-Regelungen
In Sachsen entfallen ab 3. Februar 2023 alle landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen. Das hat die sächsische Staatsregierung per Änderungsverordnung beschlossen.
Die Isolationspflicht für Corona-positiv getestete Menschen ist ab 3. Februar 2023 ebenso aufgehoben wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose, Frauen-, Kinder- und Männerschutzeinrichtungen sowie im Maßregelvollzug.
Weiterhin Masken- und Testpflicht in bestimmten Gesundheitseinrichtungen
Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
- Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und weiteren gesundheitlichen Behandlungseinrichtungen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
Keine Maskenpflicht im Fernverkehr mehr
Die bundesweite FFP2-Maskenpflicht in Zügen und Bussen des Fernverkehrs war durch die Bundesregierung zum 2. Februar 2023 aufgehoben worden.
Die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 3. Februar bis 7. April 2023 und enthält eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Ausnahmen von der Testpflicht des Bundes. Dazu gehört auch weiterhin zum Beispiel die Befreiung von der Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern für Kinder bis 6 Jahren.