Mit einer Inzidenz von derzeit über 100, aber unter 150 gelten ab dem 24. April in Leipzig folgende Regelungen:
Geschäfte und Läden
- Geschäfte für alltägliche Waren, einschließlich Lebensmittelgeschäfte, Getränkegeschäfte, Reformhäuser, Babygeschäfte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Versorgung, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufe, Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Tierhandlungen, Tiergeschäfte Futtermärkte, Gartencenter und Großhändler bleiben offen.
- Alle anderen Geschäfte müssen schließen, können aber Click & Meet anbieten, wenn es ein Hygienekonzept (Kontaktverfolgung) und einen täglichen negativen Test gibt. Dies gilt auch für Baumärkte.
- Restaurants und Restaurants bieten möglicherweise die Abholung zuvor bestellter Mahlzeiten zwischen 5 und 22 Uhr an, andernfalls müssen sie geschlossen bleiben.
- Eine medizinisch notwendige Behandlung in Physiotherapie und Ergotherapie bleibt möglich.
- Der Besuch von Friseur- und Fußpflegesalons erfordert einen täglichen negativen Test. Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraktiken, Tattoo- und Bräunungsstudios müssen dagegen geschlossen werden.
Kulturinstitutionen
- Die derzeitige Schließung von Kinos (mit Ausnahme von Autokinos), Theatern und anderen Kulturinstitutionen bleibt bestehen und wird erneut um Museen und Ausstellungen erweitert.
- Leipzig nutzt die Öffnungsmöglichkeiten für den Außenbereich des Zoos und den Wildpark nicht, um keine Besucheranreize über die Stadtgrenzen hinaus zu schaffen.
Sport
- Outdoor-Sportarten für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre sind weiterhin möglich, jedoch in kleineren Gruppen von bis zu 5 Kindern, sofern der Trainer oder Supervisor einen negativen täglichen Test hat.
- Ansonsten kann Sport nur zu zweit oder mit Mitgliedern Ihres eigenen Haushalts betrieben werden.
Kontaktbeschränkungen
- Private Zusammenkünfte sind nur zwischen Haushaltsmitgliedern und einer anderen Person gestattet. Kinder bis 14 Jahre, die zum Haushalt gehören, werden nicht gezählt.
Sperrstunde
- Darüber hinaus gibt es eine Ausgangssperre zwischen 22.00 und 05.00 Uhr, von der nur wenige Ausnahmen wie B. medizinische Notfälle, berufliche Praxis, Betreuung von Unterstützungsbedürftigen, Pflege von Tieren gelten.
Alkoholverbot
- Darüber hinaus gilt das ganztägige Alkoholverbot für das gesamte innerstädtische Gebiet einschließlich des innerstädtischen Rings sowie für öffentliche Bereiche im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie für öffentliche Parkplätze und Parkplätze in Vor Einkaufszentren sowie Groß- und Einzelhandelsgeschäften, auf Spielplätzen und Sportplätzen, vor und an Tankstellen halten öffentliche Verkehrsmittel vor und in Bahnhöfen und in öffentlich zugänglichen Parks.
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