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Überarbeitete Gewässerunterhaltungssatzung regelt die Kosten neu

Überarbeitete Gewässerunterhaltungssatzung regelt die Kosten neu

Leipzig will die Refinanzierung der Pflege und Unterhaltung von Gewässern neu regeln.

Wie aus der Sitzung der Verwaltungsspitze hervorgeht, soll der Ratsversammlung noch im Jahr 2022 eine überarbeitete Gewässerunterhaltungssatzung zum Beschluss vorgelegt werden. Die Vorlage wird aktuell in den Ausschüssen beraten und soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

„Mit der Gewässerunterhaltungsabgabe kann die Stadt Leipzig einen Teil ihres Unterhaltungsaufwandes an den Gewässern refinanzieren“, erläutert Umweltbürgermeister Heiko Rosenthal. „Die Kosten werden diesbezüglich sachgerecht zwischen den Nutzern, Anliegern und der Stadt Leipzig aufgeteilt.“

Stadt Leipzig übernimmt ein Drittel der Kosten

Laut Satzung werden 65 Prozent des Unterhaltungsaufwandes auf die Abgabenpflichtigen umgelegt. Einen Anteil von 35 Prozent trägt die Stadt Leipzig selbst, da die Gewässerunterhaltung auch im Interesse der Allgemeinheit erfolgt und die gesamte Stadt von einem geregelten Wasserabfluss profitiert.

Die zuletzt gültige Gewässerunterhaltungssatzung war mit dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 27. August 2019 aufgrund mangelnder Bestimmtheit des Kreises der Abgabenpflichtigen für unwirksam erklärt worden, was eine Überarbeitung der Satzung erforderlich machte.

Die Stadt Leipzig ist laut Sächsischem Wassergesetz zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in Stadtgebiet verpflichtet. Die Grundlage für den Erlass der Gewässerunterhaltungssatzung bildet das Sächsische Wassergesetz. Es erlaubt den Kommunen die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe. Mit ihr können Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sowie Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen am Unterhaltungsaufwand beteiligt werden, insofern diesen durch die Unterhaltung der Gewässer und Ufer ein Vorteil entsteht.

Mit der neu zu beschließenden Satzung sollen künftig nur noch Anlieger, Einleiter und Nutzer veranlagt werden. Auf die Veranlagung der Hinterlieger wird verzichtet, weil diese oft einen großen Abstand vom Gewässer aufweisen und ein direkter Vorteil nur schwer nachweisbar ist.

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