Das Leipziger Verwaltungsgericht hatte die Leipziger Ausreisebeschränkung, die sie mit einer eigenen allgemeinen Anordnung geregelt hatte, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren heute als „wahrscheinlich rechtswidrig“ eingestuft. Gleichzeitig bleibt die Ausreisebeschränkung in Leipzig in Kraft, da sie in der Corona-Schutzverordnung des Freistaates für ganz Sachsen unabhängig von einem allgemeinen kommunalen Erlass verbindlich ist. Dies könnte sich ändern, wenn das Oberverwaltungsgericht Bautzen bei der Überprüfung der sächsischen Verordnung zu dem gleichen Ergebnis kommt wie das Verwaltungsgericht Leipzig
Inzidenzunabhängige Öffnungen
In Leipzig gilt ab Montag, dem 19. April 2021, weiterhin die inzidenzunabhängige Eröffnungsklausel, die auf der Belegung normaler Betten mit Covid-19-Patienten in den sächsischen Kliniken beruht. Wenn ein Hygienekonzept verfügbar ist, kann der Einzelhandel über Click & Meet eröffnet werden, ebenso wie Museen und Galerien sowie körperfreundliche Dienstleistungen. Sport für Kinder und Jugendliche ist auch im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen möglich. Nach der sächsischen Corona-Verordnung benötigen Kunden und Besucher noch einen dokumentierten täglichen Schnelltest oder Selbsttest. Der Leipziger Zoo bleibt geschlossen, da das Öffnen wahrscheinlich zu einem übermäßigen Saugen über die Stadtgrenzen hinaus führt.
Alkoholverbot und Ausreisebeschränkungen
Auch im Hinblick auf die Forderung des Freistaats, Alkohol ab einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu verbieten, bleiben die bereits bekannten Regelungen bestehen.
Die Ausreisebeschränkung wird am Montag, 19. April 2021, direkt durch die Sächsische Koronaschutzverordnung geregelt und ändert sich inhaltlich nicht. Dementsprechend ist es verboten, die Unterkunft ohne triftigen Grund zu verlassen. Gute Gründe sind beispielsweise die notwendige Versorgung mit Alltagsgegenständen und Grundversorgung, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch von Schul- und Kindertagesstätten, der Besuch von Kirchen und anderen Kultstätten sowie die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen, psychosozialen und veterinärmedizinischen Dienste, der Besuch von Ehepartnern und Partner und Outdoor-Sport und Bewegung.
Darüber hinaus gilt das ganztägige Alkoholverbot für das gesamte innerstädtische Gebiet einschließlich des innerstädtischen Rings sowie im öffentlichen Raum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen in Vor Einkaufszentren sowie Groß- und Einzelhandelsgeschäften, auf Spielplätzen und Sportplätzen, vor und an Tankstellen halten öffentliche Verkehrsmittel vor und in Bahnhöfen und in öffentlich zugänglichen Parks.
Mehr Informationen
www.leipzig.de/coronavirus
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