Wirtschaft und Wissenschaft

Corona-Hilfe für Ausbildungsunternehmen, die von Kurzarbeit aus dem Freistaat Leipzig betroffen sind

Die einmalige Zulage wird in Höhe der individuellen Ausbildungsvergütung für sechs Wochen (1,5 Monate) bis zu dem Zeitpunkt gewährt, an dem Sie Anspruch auf eine Kurzzeitzulage haben. Bevorzugt werden Ausbildungsbeziehungen in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder dem Handwerkskodex (HwO), für die Kurzarbeit genehmigt wurde. Förderanträge können ab Montag, 27. April 2020, bei den zuständigen Stellen (z. B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Sächsisches Staatsamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) eingereicht und von dort an die Bewilligungsbehörde (Staat) weitergeleitet werden Direktion Sachsen) zur Bearbeitung weitergeleitet.

„Wir wollen unsere Auszubildenden vor Entlassungen schützen sowie Ausbildungsunternehmen unterstützen und diejenigen, die von Kurzarbeit betroffen sind, schnell von den Lohnkosten für ihre Auszubildenden entlasten“, erklärt Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig. „Der Zuschuss wird vielen Unternehmen helfen, ihre Lehrstellen in der aktuellen Krise zu sichern und einen Schulabbruch zu verhindern. Die nächste Generation von Fachkräften ist unsere wirtschaftliche Zukunft. Wir brauchen dringend gut ausgebildete Mitarbeiter, wenn unsere Wirtschaft nach der Corona wieder in Schwung kommt Krise.“

Der Zuschuss wird für den Zeitraum gewährt, in dem kein Anspruch auf Kurzzeitarbeitsleistungen des Bundesarbeitsamtes für das zu finanzierende Lehrverhältnis besteht. Der Zuschuss wird genehmigt, wenn der Auszubildende Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG für 6 Wochen (1,5 Monate) von seiner Ausbildungsfirma hat.

Verfahren

Die Landesdirektion Sachsen (HLT) ist für die Beratung, Annahme von Anträgen und die Genehmigung von Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie verantwortlich.

Fahren Sie mit der Anwendung fort

Der Antrag muss ab Montag, 27. April 2020, schriftlich bis zum 30. Juni 2020 beim sächsischen Landesamt gemäß den Anforderungen der Genehmigungsbehörde und unter Verwendung der über die zuständige Stelle bereitgestellten Formulare eingereicht werden. Die zuständige Stelle muss das Lehrverhältnis bestätigen, für das eine Finanzierung beantragt wird.

Der einfache Verwendungsnachweis ist zulässig. Es besteht aus einem Nachweis über die Zahlung der Lehrlingsvergütung an den Auszubildenden und einer Erklärung über die reguläre Lehrlingsvergütung, die das Ausbildungsunternehmen zuletzt im Februar 2020 an den Lehrling gezahlt hat.

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