Die wichtigste Änderung ist das Kontaktverfolgung und das Vorlage eines Impf-, Genesungs- oder aktuellen Prüfzeugnisses in vielen Bereichen, wie zum Beispiel:
- im Innenbereich der Gastronomie
- Indoor bei Events und Feiern
- in Freizeit- und Kultureinrichtungen
- bei der Inanspruchnahme körperfreundlicher Dienstleistungen wie Friseur oder Kosmetik,
- in Hallenbädern und Saunen
- Beherbergung (Hotels) einschließlich der Einrichtungen und Angebote zur Kinder-, Jugend- und Familienerholung bei der Ankunft (ausgenommen Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen)
- in Diskotheken, Bars, Clubs
- für touristische Bahn- und Busreisen
- Hallensport
- in Spielhallen, Casinos und Wettbüros
Ausgenommen sind u. a. Fitnessstudios und sonstige Einrichtungen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und Schulnutzung für den Schulsport sowie Bäder und Saunen aller Art zu Rehabilitations- und medizinischen Zwecken oder körperfreundlichen Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder pastoralen Zwecken dienen.
Die sächsische Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 22.09.2021.
.