Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, wird das bisherige Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt Monate Januar bis Ende März 2022.
Für die aktuell besonders betroffenen Weihnachtsmärkte werden im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV erweiterte Möglichkeiten zur Verfügung gestellt.
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt der Bund alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Selbständige und Freiberufler dabei, die fixen Betriebskosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent zu decken. Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen richtet sich nach dem Umsatzeinbruch in den Fördermonaten im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten 2019. Kleine und kleinste Unternehmen sowie Selbständige oder Selbständige Freiberufler können optional verwenden Sie zum Vergleich den jeweiligen Monatsdurchschnitt des Jahresumsatzes 2019.
Aussteller auf Weihnachtsmärkten können bereits die Überbrückungshilfe III Plus erhalten; Für sie ist die Abschreibung auf verderbliche Waren und Saisonware besonders relevant. Dabei geht es jedoch nicht um steuerliche Abschreibungen, die den Gewinn und damit die Steuerbelastung im kommenden Jahr mindern werden. Die Beträge sind vielmehr Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes und werden bei der Erstattung der Fixkosten berücksichtigt. Gleichzeitig erleichtert der Bund im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV den Ausstellern den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss auf Weihnachtsmärkten. Sie müssen künftig nur noch einen Monat lang einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Mediendienstes Sachsen finden.
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