Die wichtigste Änderung ist das Kontaktverfolgung und das Vorlage eines Impf-, Genesungs- oder aktuellen Prüfzeugnisses in vielen Bereichen, wie zum Beispiel:
- im Innenbereich der Gastronomie
- drinnen bei Veranstaltungen und Feiern
- in Freizeit- und Kultureinrichtungen
- bei der Inanspruchnahme körperfreundlicher Dienstleistungen wie Friseur oder Kosmetik,
- in Hallenbädern und Saunen
- Beherbergung (Hotels) inkl. Einrichtungen und Angebote für Kinder-, Jugend- und Familienerholung bei Anreise (ausgenommen: Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen)
- in Diskotheken, Bars, Clubs
- für touristische Bahn- und Busreisen
- Hallensport
- in Spielhallen, Casinos und Wettbüros
Ausgenommen sind unter anderem Fitnessstudios und sonstige Einrichtungen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und Schulnutzung für den Schulsport sowie Bäder und Saunen aller Art zu Rehabilitations- und medizinischen Zwecken oder körperfreundlichen Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder pastoralen Zwecken dienen.
Die sächsische Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 22.09.2021.
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