Öffentliche Auslegung des Planentwurfs
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am 06.07.2023 den geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 423 „Hugo-Aurig-Straße/Gaswerksweg“ gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich in Leipzig-Ost, im Ortsteil Engelsdorf zwischen Hugo-Aurig-Straße, Engelsdorfer Straße und Gaswerksweg (entsprechend kartenmäßiger Darstellung).
Auf dem Gelände, das bislang überwiegend gewerblich genutzt wurde, soll für den Ortsteil Engelsdorf ein attraktives Angebot aus Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen, Gewerbe, Wohnen, sozialer Infrastruktur sowie Grünbereichen geschaffen werden.
Erneute Auslegung des Planentwurfs vom 25.07.2023 bis 25.08.2023
Der Entwurf des Bebauungsplans hatte 2021 öffentlich ausgelegen. Im Ergebnis der abgegebenen Stellungnahmen wurde der Planentwurf geändert. Deshalb ist die erneute öffentliche Auslegung erforderlich.
Der Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden vom 25.07.2023 bis 25.08.2023 öffentlich ausgelegt.
Ort und Sprechzeiten
Neues Rathaus
Stadtplanungsamt, 4. Obergeschoss, Ausstellungsbereich vor den Zimmern 496 bis 499 und im Zimmer 489
Martin-Luther-Ring 4-6
04109 Leipzig
Montag und Mittwoch: 8 bis 15 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Freitag: 8 bis 12 Uhr
Stadtbüro
Zusätzlich können die Unterlagen im Stadtbüro eingesehen werden.
Burgplatz 1
04109 Leipzig
Dienstag bis Donnerstag: 13 bis 18 Uhr
Freitag: 13 bis 15 Uhr
Ihre Stellungnahme
Bis zum 25. August 2023 können Sie Ihre Stellungnahme über unser Online-Formular abgeben.
Schriftliche Stellungnahmen richten Sie bitte an die Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, 04092 Leipzig, oder per E-Mail an stadtplanungsamt@leipzig.de. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Umweltbezogene Informationen
Umweltrelevante Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen vor.
Die in den vorliegenden St