Mitarbeiter haben grundsätzlich Anspruch auf eine Arbeitszeugnis. Aber was genau drin sein sollte, ist oft umstritten. Was ist zum Beispiel mit den Gründen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses?
Die Zertifikatsregeln sind in Paragraph 109 des GewO (Industrial Code, GewO) festgelegt: „Das Zertifikat darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere Aussage über den Mitarbeiter als das externe Formular oder den Wortlaut zu machen“, heißt es darin Dort.
„Daraus folgt, dass eine Referenz immer wohlwollend formuliert sein muss und einen Mitarbeiter nicht an seinem beruflichen Aufstieg hindern darf“, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Unter keinen Umständen sollte ein Arbeitgeber den spezifischen leistungs- oder verhaltensbezogenen Grund gegen den Willen des Arbeitnehmers in die Bescheinigung aufnehmen, dh warum ein Arbeitnehmer entlassen wurde.
Wenn in der Bescheinigung jedoch kein allgemeiner Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben ist, kann dies auch als Nachteil für den Arbeitnehmer interpretiert werden. Wenn der Mitarbeiter sich selbst gekündigt hat, sollte eine vorteilhafte Formulierung lauten: „Das Arbeitsverhältnis endete auf Antrag des Mitarbeiters.“
Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen können Mitarbeiter jedoch verlangen, dass dies in das Zertifikat aufgenommen wird – möglicherweise sogar mit einer ausführlicheren Erläuterung.
Wenn sich die Parteien laut Meyer auf eine Beilegung eines Kündigungsstreits vor einem Gericht einigen, enthält die Stellenreferenz eine Formulierung wie „Das einvernehmlich beendete Arbeitsverhältnis“. Nach Ansicht des Fachanwalts ist es ratsam, in einer Kündigungsvereinbarung immer die genaue Formulierung der Gründe für die Kündigung aufzunehmen, die aus dem Arbeitszeugnis hervorgehen sollen. „Der Arbeitgeber muss sich dann daran halten.“
Über die Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des Exekutivausschusses der Arbeitsgruppe Arbeitsrecht der Deutschen Anwaltskammer (DAV).
© dpa-infocom, dpa: 210219-99-509755 / 3
dpa