Steuerschuldner, die 2021 keine Grundsteuerveranlagung erhalten, müssen im Kalenderjahr 2021 dieselbe Grundsteuer entrichten, die zuletzt für 2020 festgelegt wurde. Es wird ausdrücklich auf den Inhalt der zuletzt ausgestellten schriftlichen Grundsteuerveranlagungen verwiesen.
Am Tag der öffentlichen Bekanntgabe dieser Steuerveranlagung im Amtsblatt gelten für die Steuerschuldner die gleichen rechtlichen Auswirkungen, als hätten sie an diesem Tag eine schriftliche Steuerveranlagung erhalten.
Rechtsmittel
Einwände gegen die Steuerveranlagung aufgrund dieser öffentlichen Bekanntmachung können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt schriftlich oder bei der Stadt Leipzig, Stadtkammerei, Amt 20.31, 04092 Leipzig (Sitz: Nonnenmühlgasse 1) eingereicht werden Einspruch kann auch in qualifizierter elektronischer Form gemäß dem Trust Services Act unter amt20_steuern@leipzig.de oder mittels einer vom Absender bestätigten De-Mail unter info@leipzig.de-mail.de eingereicht werden.
Hinweis:
Der Einspruch hat keine Auswirkung auf die Aussetzung der Zahlung.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuer (siehe auch Informationen zu den zuletzt ausgestellten Grundsteuerveranlagungen)
Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres vollständig erhoben. Der persönliche Schuldner der Grundsteuer für das jeweilige Kalenderjahr ist grundsätzlich die Person, die zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer der Immobilie, Eigentumswohnung usw. ist (Stichtag: 01.01.). Andere ebenfalls notariell beglaubigte private Vereinbarungen haben darauf keinen Einfluss.
Die Grundsteuer ist eine jährliche Steuer. Im Falle eines Eigentümerwechsels kann die Grundsteuer nur übertragen werden, wenn das Finanzamt die Immobilie zuvor dem neuen Eigentümer zugewiesen hat (Aktualisierung der Zuordnung). Diese Zuteilung erfolgt in der Regel frühestens am 01.01. des Jahres nach dem Datum des wirtschaftlichen Übergangs. Die wirtschaftliche Übertragung wird in der Regel im Rahmen eines Kaufvertrags vereinbart, beispielsweise wenn der Kaufpreis vollständig oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt wird.
In den allermeisten Fällen ist das Datum der Eintragung in das Grundbuch für die Entscheidung über die Zuweisung des Grundstücks nicht wichtig.
Der frühere Eigentümer bleibt für die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Grundsteuer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er eine Mitteilung über das Ende seiner Steuerschuld erhält. Der neue Eigentümer kann nur aufgefordert werden, die Grundsteuer für Folgeperioden direkt zu zahlen.
Bezahlverfahren
Die in der letzten Mitteilung genannte Zahlungsmethode bleibt verbindlich, bis eine Änderung angefordert wird.
Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Ein Viertel des Jahresbetrags wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt
- Jährliche Beträge über 15 Euro können bis zum 1. Juli vollständig bezahlt werden. (Jährliche Beträge bis zu 15 Euro sind am 15. August fällig.)
Die Zahlungsmethode kann nur für zukünftige Jahre geändert werden. Die Bewerbung ist bis 30.9. des jeweiligen Vorjahres.
Zahlungsvorgänge
Sie sparen Zeit und vermeiden verspätete Gebühren, wenn Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen.
Formulare und Informationen zu geleisteten Zahlungen, zur Rückerstattung von Guthaben und zur Berechnung zusätzlicher Kosten erhalten Sie bei der Stadtkasse:
Postanschrift: Stadt Leipzig, Stadtkasse, 04092 Leipzig, Sitz sowie Telefon- und Faxnummer. finden Sie auf Seite 1 der letzten Benachrichtigung unter „Zahlungsanfragen“.
Das SEPA-Formular (PDF 0,93 MB) ist auch auf der Website der Stadt verfügbar.