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Wenn Mieter und Eigentümer Schnee räumen und verteilen müssen

Der Winter ist da. In vielen Gebieten Deutschlands führen Schnee und rutschige Straßen zu erheblichen Behinderungen im Alltag. Dies bringt eine Reihe von Verpflichtungen für Hausbesitzer mit sich. Bürgersteige müssen in der Regel von Eigentümern oder Vermietern von Schnee und Eis befreit werden. Diese können aber auch die Räumungspflicht auf Mieter übertragen, erklärt der Deutsche Mieterverband in Berlin.

Hier erfahren Sie, welche Vorschriften für die Straßenräumung im Winter gelten und worauf Mieter und Vermieter achten müssen.

Winterdienst in Deutschland: Wer ist verantwortlich?

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In Deutschland ist die Evakuierungspflicht im Winter anders geregelt. Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Gemeinde. Grundlage hierfür ist die sogenannte Verkehrssicherheitsverpflichtung. Bei öffentlichen Gehwegen wird dies jedoch in der Regel auf den Eigentümer übertragen. Letzterer kann seinerseits die Verpflichtung zur Räumung und Verunreinigung des Grundstücks auf die Mieter übertragen.

Ein Hinweis im Flur reicht nicht aus, erklärt die Stiftung Warentest. Mieter sind nur dann zur Durchführung von Streu- und Räumarbeiten verpflichtet, wenn sich dies aus dem Mietvertrag ergibt. Wenn der Mieter aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht arbeiten kann, muss er einen Ersatz finden. Wenn die Mieter in einem Wohnhaus zum Winterdienst verpflichtet sind, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und auf Glatteis streuen.

Wann muss es geräumt und gestreut werden – und wie oft?

Das Clearing muss jedoch nicht rund um die Uhr erfolgen. Der Winterdienst muss wochentags von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr durchgeführt werden. Die Zeiten variieren jedoch von Ort zu Ort. In Hannover beispielsweise sind Bürgersteige an Wochentagen von 7.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr obligatorisch. In Berlin muss der Winterdienst wochentags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr durchgeführt werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Pfade bereits zu Beginn der „Schicht“ geräumt werden müssen. Es reicht also nicht aus, um 7 oder 9 Uhr mit dem Kehren oder Ausbreiten zu beginnen. Je nach Wetterbedingungen muss es möglicherweise mehrmals am Tag gewischt und bestreut werden. Wenn es aufgrund von Schnee und Eis rutschig ist, muss der Winterdienst sofort durchgeführt werden.

Was sind die Regeln für das Räumen von Gehwegen?

Sand, Asche oder Sand sind als Sand erlaubt, aber Salz ist in den meisten Gemeinden verboten. Eine Ausnahme gilt bei extremen Wetterbedingungen, meist jedoch nur für kommunale Entsorgungsunternehmen. Wenn die Entfernung aufgrund anhaltenden Schneefalls nach Angaben des Mieterverbandes sinnlos ist, entfällt die Evakuierungspflicht. Im Streitfall muss der Mieter oder Eigentümer dies jedoch nachweisen.

Neben dem oben genannten Korn eignen sich auch Sägemehl, Granulat, Kalkstein oder Kies als sogenanntes Mattkorn.

Was viele vergessen: Sobald Schnee und Eis aufgetaut sind, müssen die Rückstände des Sandes entfernt werden.

Winterdienst: Was muss geräumt werden?

Grundsätzlich müssen öffentliche Bürgersteige nur bis zur Grundstücksgrenze geräumt werden. Der Bürgersteig, der Hauseingang und die Wege zu Mülleimern und Garagen müssen gekehrt und besprengt werden.

Die Bürgersteige vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter schneefrei sein. Auf den Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülleimern oder Garagen gilt eine Mindestbreite von 0,5 Metern.

Was tun mit dem Schnee?

Der entfernte Schnee darf an folgenden Stellen nicht abgelagert werden:

auf der Straße oder auf Radwegen auf Dachrinnen und Schluchten auf Hydranten vor Ein- und Ausgängen in Bus- und Straßenbahnhaltestellen auf Bürgersteigbereichen vor Behindertenparkplätzen

Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass der angesammelte Schnee und das Eis die Sicht für die Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen.

Schnee und Eis sollten immer am Rand des Bürgersteigs abgelagert werden, der zur Fahrbahn zeigt. Wenn Sie einen Vorgarten haben, können Sie dort auch den Schnee lagern. Es ist ratsam, sich mit den Nachbarn zu beraten und bestimmte Bereiche zu definieren, in denen sich der gerodete Schnee ablagern kann.

Winterdienst nicht eingehalten: Wer haftet im Falle eines Unfalls?

Wer seiner Räumungsverpflichtung nicht nachkommt, haftet für die Folgen der daraus resultierenden Unfälle. Passanten, die auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Bürgersteig fallen und sich verletzen, können Schadensersatz verlangen. Als Mieter ist es daher ratsam, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine getrennte Haftung für Haus und Grundbesitzer kann für Vermieter und Eigentümer nützlich sein.

Aber auch Fußgänger selbst sind nicht völlig dienstfrei. Wer je nach Wetterlage nicht ausreichend auf seine eigene Sicherheit achtet, ist an einem Unfall beteiligt.

Winterdienst: Gibt es Geldstrafen für das Streuen von Salz?

Ja. Wer sich absichtlich gegen das Verbot ausspricht und Streusalz verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und droht mit hohen Geldstrafen. In Berlin kann beispielsweise das Streuen mit Salz zu einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro führen. Fahrlässigkeit kann zu einer Geldstrafe zwischen 5 und 500 Euro führen.

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