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Stornieren Sie Pauschalreisen nicht zu früh

Wenn Sie Ihre Pauschalreise angesichts der Pandemie und möglicher Einschränkungen vor Ort nicht beginnen möchten, sollten Sie nicht vorzeitig stornieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass unnötige Stornierungsgebühren anfallen.

„Sie sollten niemals zu früh, sondern nur etwa vier bis fünf Wochen vor Ihrem Abreisetag stornieren“, rät der Reiserechtexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten. Dann sind die Inzidenz, die allgemeinen Beeinträchtigungen vor Ort und mögliche Änderungen der Leistungen des Reisepakets vorhersehbar – eine gute Grundlage für die Argumentation, sich von der Reise zurückzuziehen. Die Restzahlung kann dann nicht mehr geleistet werden.

„Wer dagegen sehr früh storniert, weil er später hohe Stornogebühren befürchtet, kann wahrscheinlich keine wesentlichen Beeinträchtigungen nachweisen, da die Reise einige Wochen oder Monate nicht stattfinden wird“, erklärt Führich. Der Reiseveranstalter kann dann die Position einnehmen: Im Moment sieht es so aus, als ob die Reise wie gebucht stattfinden kann.

Die Schwelle für die kostenlose Auszahlung ist eher niedrig

Wenn ein Pauschalreisender kurzfristig storniert, muss er Argumente dafür haben, warum die Reise beeinträchtigt wird. „Der Fall ist klar, wenn es eine Reisewarnung gibt“, sagt Führich. „Es wird als klarer Hinweis auf außergewöhnliche Umstände angesehen, die einen erheblichen Einfluss auf eine Reise haben.“ Urlauber sollten dann ihr bezahltes Geld innerhalb von 14 Tagen zurückerhalten. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. „Ich muss keinen Gutschein akzeptieren.“

Wenn keine Reisewarnung vorliegt, ist die Situation weniger klar – eine kostenlose Stornierung kann jedoch dennoch gerechtfertigt sein. Nach Führichs Erfahrung erklären die Gerichte eine Stornierung der Freifahrt für legal, wenn die Wahrscheinlichkeit einer außerordentlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Reise 25 Prozent beträgt. „Die Schwelle kommt vom Bundesgerichtshof und ist daher sehr niedrig“, erklärt der Experte. Meist gibt es Urteile oder Vergleiche zugunsten der Urlauber.

Einige Pandemiebeschränkungen sind akzeptabel

Andererseits fällt nicht alles unter die Kategorie der signifikanten Beeinträchtigung, die ein Urlauber empfindet. „Wenn im Hotel nichts los ist, nur ein Speisesaal geöffnet ist und das Tragen einer Maske obligatorisch ist, ist so etwas nach einem Jahr der Pandemie einfach Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das Sie akzeptieren müssen“, sagt er Führich. Die Einschränkung der gebuchten Reisedienstleistungen oder das Infektionsrisiko muss deutlich höher oder höher sein als zu Hause. Nur dann ist eine kostenlose Stornierung möglich.

„Urlauber können sich im Allgemeinen sowieso nicht auf die Pandemie beziehen“, sagt Führich. „Sie müssen genau angeben, welche Einschränkungen bestehen.“ Beispiele: Die gebuchte Flugverbindung oder das Hotel sind nicht mehr verfügbar, Ausflüge oder Landurlaub während Kreuzfahrten sind nicht mehr möglich. Oder es besteht die Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise. Ein hohes Infektionsrisiko im Urlaubsgebiet kann ebenfalls eine solche Einschränkung sein.

Wichtig: „Ich kann mich nicht mehr über das beschweren, was ich bei der Buchung mit vollen Augen gesehen habe“, betont Führich.

Gerichtsurteile zur Koronapandemie finden Sie in der Kempten-Reisemangeltabelle (Abschnitt 4.9).

© dpa-infocom, dpa: 210226-99-605677 / 2

dpa

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