Wirtschaft und Wissenschaft

Die Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige und Freiberufler wird erweitert, erweitert und vereinfacht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Finanzen haben vereinbart, wie das Programm in den kommenden Monaten fortgesetzt werden soll. Die Überbrückungshilfe steht weiterhin Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Die folgenden Änderungen werden am Programm vorgenommen, insbesondere um Unternehmen besser zu erreichen, bei denen das Geschäft noch immer stark von offiziellen Beschränkungen oder Hygiene- und Entfernungsregeln betroffen ist:
1. Flexibilität der Einreiseschwelle: Zukünftig Antragsteller, die entweder

  • ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres oder
  • verzeichnete in den Monaten April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

2. Die Aufhebung der KMU-Obergrenze beträgt ersatzlos 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3. Erhöhung der Finanzierungsraten. Wird in Zukunft erstattet

  • 90 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent (zuvor bei einem Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent).

4. Die Pauschale für Personalkosten von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

5. In Zukunft sollten spätere Zahlungen in der endgültigen Abrechnung sowie Rückforderungen möglich sein.

Wie das aktuelle Programm wird das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und verarbeitet. Die Mittel hierfür werden vom Bundesinnenministerium für Bau und Inneres bereitgestellt, das für die Digitalisierung der Verwaltung zuständig ist. Auch im neuen Verfahren wird der Antrag über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchhalter, Anwalt) eingereicht, der das antragstellende Unternehmen in der Regel bereits gut kennt. Dank dieser vorläufigen Prüfung können die Anträge schnell genehmigt und die Beihilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und Zahlung erfolgt erneut durch die Zulassungsstellen der Bundesländer.

zusätzliche Information

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

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