Streit um Facebook-Seite: Staatskanzlei klagt gegen Datenschutzbeauftragte
Die Datenschutzbeauftragte hat der sächsischen Staatskanzlei den Betrieb ihrer Facebook-Seite untersagt. Die Staatskanzlei akzeptiert diesen Bescheid jedoch nicht und reicht Klage beim Verwaltungsgericht Dresden ein.
Die Entscheidung der Datenschutzbeauftragten beruht auf der Begründung, dass die Staatskanzlei den Schutz personenbezogener Daten auf Facebook nicht gewährleisten könne. Die Staatskanzlei weist diese Argumentation zurück und betont, dass die rechtliche Verantwortung für den Datenschutz beim Facebook-Mutterkonzern Meta liege. Bereits im letzten Jahr habe man den Statistik-Dienst Insights deaktivieren lassen, um den Datenschutz zu gewährleisten. Dadurch sei es nicht mehr möglich, die Anzahl der Nutzer, die einen Beitrag sehen, sowie deren Herkunft zu verfolgen.
Es erhebt sich der Vorwurf, dass die Datenschutzbeauftragte den Ausgang eines ähnlichen Falls auf Bundesebene nicht abgewartet habe. Derzeit befindet sich vor dem Verwaltungsgericht Köln eine Auseinandersetzung zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundespresseamt. Auch hier wehrt sich die Bundesregierung gegen die geforderte Abschaltung ihrer Facebook-Seite.
Die Staatskanzlei zeigt Unverständnis darüber, dass die sächsische Datenschutzbeauftragte nicht den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat. Dennoch zeigt man sich optimistisch und ist zuversichtlich, dass man gute Chancen vor dem Verwaltungsgericht Dresden haben werde. Thomas Popp, Amtsleiter der Staatskanzlei, erklärt: „Wir sehen uns leider gezwungen, unsere Interessen auf diese Art und Weise zu vertreten. Wir haben kein Problem mit datenschutzrechtlichen Vorgaben, aber wir müssen Politik erklären und jede Chance nutzen. Durch die Untersagungsanordnung der Datenschutzbeauftragten werden wir auf Facebook dieser Möglichkeit ‚beraubt'“.
Die eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden hat aufschiebende Wirkung, das bedeutet, dass die Staatskanzlei vorerst nicht zur Abschaltung ihrer Facebook-Seite verpflichtet ist.
Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag der LVZ.