Der gemäß § 8 Abs. 1 des sächsischen Ladeneröffnungsgesetzes geforderte „besondere Anlass“ ist in diesem Jahr nicht gegeben, so dass die Regelung eines in der Ratssitzung am 29. April 2020 zum Verkauf geöffneten Sonntags nichtig ist .
Die Notwendigkeit des „besonderen Anlasses“ berücksichtigt die Tatsache, dass die Eröffnungen am Sonntag die erkennbare Ausnahme bleiben und durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein müssen. Nach dem Urteil der BVerwG vom 12. Dezember 2018 muss die Veranstaltung und nicht die Ladeneröffnung das öffentliche Image des betreffenden Sonntags prägen.
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