Hintergrund ist ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen. Ende August 2020 hatte er einen Widerspruch zu den allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Straßenverkehrsvorschriften in Zone E festgestellt, wonach die maximale Ausdehnung eines Gebiets mit Parkberechtigungen der Bewohner 1.000 Meter nicht überschreiten darf. Das Wohnparkgebiet E hat eine maximale Ausdehnung von 1.160 Metern, was den städtebaulichen Bedingungen und gleichzeitig auch dem Sperrgebiet im Waldstraßenbezirk entspricht, das regelmäßig für Großveranstaltungen eingerichtet wird. Diese gerichtliche Anforderung ist nun erfüllt. Unabhängig von der Umsetzung der vorläufigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts prüft die Stadt, wie in diesem Bereich des Waldstrassenbezirks auch ein gebietsansässiger Parkplatz wiederhergestellt werden kann, der die darin festgelegten Kriterien und das Mandat des Stadtrats erfüllt.
In seiner Entscheidung hatte das Gericht auch ausdrücklich erklärt, dass es keine weiteren Beweise dafür gesehen habe, dass die Parkordnung für Anwohner per se rechtswidrig sei.
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