Wasserhaushalt
Döbeln: Landkreis schränkt Wasserentnahme aus Flüssen ein
Die Freiberger Mulde am Wappenhenschstift in Döbeln. Im Vergleich zu den Vorjahren führt der Fluss zurzeit recht viel Wasser. Das liegt auch an den aktuellen Niederschlägen. Der Landkreis schränkt jetzt dennoch die Wasserentnahme ein.
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Es kommt spät, aber es kommt: Der Landkreis Mittelsachsen schränkt die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern ein. Was genau verboten ist und welche Strafen drohen.
Mittelsachsen. Der Landkreis schränkt die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern ein. Das Landratsamt hat dazu eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die am Donnerstag (27. Juli) in Kraft getreten ist und bis 21. September gilt, aber jederzeit durch die Behörde widerrufen werden kann. Sie hat folgende Schwerpunkte: Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen ist untersagt. Das gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Durch ausbleibende beziehungsweise nur geringfügige Niederschläge führen die Gewässer im Wesentlichen bereits seit Beginn des Sommers wenig, stellenweise nur noch sehr wenig Wasser, begründet die Kreisverwaltung die Anordnung, die andere Landkreise in Sachsen schon deutlich früher getroffen hatten. „Im Verlauf der Monate Juli und August wird sich dieser Zustand in der Regel nicht nachhaltig verbessern und zum September hin wohl verfestigen“, mutmaßt die Behörde. Dadurch würden die Gewässer hinsichtlich ihrer Durchflussmenge und Wassergüte sowie die im und am Wasser lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig gestört. Das Abpumpen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer verstärke diese Beeinträchtigung erheblich.
Meteorologen sagen weiter Regen vorher
Dem entgegen stehen Vorhersagen der Meteorologen, die zumindest für die erste Augustwoche recht viel Niederschlag und niedrige Temperaturen für die Region prognostizieren.
Das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt bei ausreichender Wasserführung eines Gewässers weiterhin zulässig, sofern das im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt. In Ausnahmefällen könne auf Antrag und nach fachlicher Prüfung eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die untere Wasserbehörde überwacht die Einhaltung des Entnahmeverbotes, so das Landratsamt. Es warnt: „Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.“
LVZ