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Karfreitag: Besondere Schutzvorschrift in Sachsen

Am 29. März 2024 gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag gemäß der Besonderen Schutzvorschrift des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG). An diesem Tag erinnern Christen sich an das Leiden und Sterben Jesu Christi am Kreuz. Gemäß den „Besonderen Schutzvorschriften“ des SächsSFG sind Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter des Tages zuwiderlaufen, verboten. Dies schließt auch öffentliche Sportveranstaltungen ein. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Der Karfreitag hat eine lange geschichtliche Tradition als christlicher Feiertag. Er markiert den Beginn des Osterwochenendes und ist eng mit dem Leiden und der Kreuzigung Jesu verbunden. In vielen Gemeinden und Kirchen finden an diesem Tag besondere Gottesdienste und Prozessionen statt, um an dieses Ereignis zu erinnern.

In Sachsen betrifft das Tanzverbot am Karfreitag nicht nur öffentliche Veranstaltungen, sondern auch private Feiern und Feste. Es ist wichtig, respektvoll mit diesem Feiertag umzugehen und die religiöse Bedeutung für gläubige Menschen zu respektieren.

Die Tabelle unten zeigt eine Übersicht über die Besonderen Schutzvorschriften des SächsSFG für den Karfreitag:

Art der Veranstaltung Erlaubt/Verboten
Tanzveranstaltungen Verboten
Öffentliche Vergnügungen Verboten
Öffentliche Sportveranstaltungen Verboten

Es ist wichtig, dass Bürger und Unternehmen in Sachsen sich an diese Vorschriften halten, um mögliche Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden und den ernsten Charakter des Karfreitags zu respektieren.



Quelle: www.leipzig.de

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