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Auf diese Weise können Sie IT-Kosten schnell abziehen

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Die Sperrung wird verlängert, Mitarbeiter sollten nach Möglichkeit von zu Hause aus arbeiten. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dem Bundeskabinett eine Verordnung vorgelegt, mit der die von Bund und Ländern erörterten Anforderungen an das Innenministerium für Unternehmen umgesetzt werden sollen. Dementsprechend sollten Arbeitgeber Arbeitnehmern bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, zu Hause arbeiten zu können, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen. In diesem Zusammenhang haben Bund und Länder auch Steuersubventionen für Computer vereinbart:

„Um die Wirtschaft weiter anzukurbeln und die Digitalisierung voranzutreiben, werden bestimmte digitale Vermögenswerte ab dem 1. Januar 2021 sofort rückwirkend abgeschrieben. Dies bedeutet, dass die Kosten für Computerhardware und -software für die Dateneingabe und -verarbeitung vollständig berücksichtigt werden können Steuerzwecke im Jahr des Kaufs oder der Herstellung. Gleichzeitig profitiert auch jeder, der im Home Office arbeitet. Die Umsetzung sollte gesetzlich geregelt und somit schnell zur Verfügung gestellt werden. „“

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IT-Kosten auf einmal abziehen

Im Klartext bedeutet dies für die Mitarbeiter: Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber keine IT-Geräte wie Computer, Drucker und anderes Zubehör für die Arbeit im Home Office erhalten, können Sie Ihre eigenen Kosten in die Steuererklärung für das Jahr 2021 einbeziehen die Werbekosten sofort und auf einmal.

Alle Kosten, die einem steuerpflichtigen Arbeitnehmer im direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstehen, gelten als Geschäftskosten. Sie können diese Kosten steuerlich abziehen, sofern sie von Ihrem Arbeitgeber noch nicht steuerfrei erstattet wurden.

Werbekosten geltend machen

Der private Kauf eines Computers für das Home Office ist dementsprechend Teil der Werbekosten. Werden keine individuellen Werbekosten geltend gemacht, akzeptiert das Finanzamt ohne Nachweis eine Pauschale von 1.000 Euro. Bisher musste eines berücksichtigt werden – insbesondere beim Kauf eines Computers:

Liegt der Preis unter 952 EUR einschließlich Mehrwertsteuer (dh 800 EUR netto), wird er als sogenannter geringwertiger Vermögenswert betrachtet und kann in dem Kalenderjahr, in dem er gekauft wurde, vollständig als ertragsbezogener Aufwand erfasst werden. Dies ist mit teureren Geräten nicht möglich. Wenn der Kaufpreis über dieser Grenze liegt, müssen Computer und andere Geräte über ihre normale Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass sich die Kosten in der Steuererklärung auf drei Jahre verteilen.

„Förderung der Digitalisierung“

Genau diese GWG-Regelung wurde nun von Bund und Ländern aufgehoben, „um die Wirtschaft weiter anzukurbeln und die Digitalisierung zu fördern“. Wenn Sie also 2021 einen teureren Computer für einen Kaufpreis von mehr als 952 Euro kaufen, können Sie den gesamten Kaufpreis in Ihrer Steuererklärung für 2021 abschreiben.

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