Gesundheit

Verhalten zur Vermeidung einer Infektion mit dem Koronavirus – Stadt Leipzig

Der Außendienst des Ordnungsamtes bemerkte eine schleichende Nachlässigkeit im Umgang mit Hygienekonzepten, insbesondere bei der Einhaltung der Abstandsvorschriften und beim Tragen der Mund- und Nasenabdeckung. Diese Situation stellt derzeit eine besondere Herausforderung dar, um die unkontrollierte Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Hier ist die Solidarität aller im Verhalten erforderlich.

Verstöße gegen die Verhaltensregeln der SächsCoronaSchVO sind nicht nur eine Einzelentscheidung in Ihrer eigenen Risikobewertung, sondern stellen letztendlich auch ein erhöhtes Risiko für Dritte dar.

Verweis auf die geltenden Verhaltensregeln der SächsCoronaSchVO

  • Anlässlich der Koronapandemie wird verhindert, dass jeder außer den Mitgliedern seines eigenen Haushalts, seinem Partner und Personen, für die Sorgerecht oder Zugangsrechte bestehen, sowie mit Mitgliedern eines anderen Haushalts oder mit Personen physischen und sozialen Kontakt zu anderen Personen hat Reduzieren Sie bis zu zehn andere Personen auf das absolut notwendige Minimum. Nach Möglichkeit muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten und weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen eingehalten werden (Kontaktbeschränkungen). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich der Arbeitsplätze.
  • Es wird dringend empfohlen, bei Kontakt an öffentlichen Orten, insbesondere mit gefährdeten Personen, eine Mund- und Nasenabdeckung zu tragen, um das Infektionsrisiko für sich und andere zu verringern. Dazu gehört auch die regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung von Handgesichtskontakt. Eltern und Betreuer sollten sicherstellen, dass ihre Kinder oder Angehörigen diese Empfehlungen einhalten, sofern sie dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderungen und Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen können, wenn sie dazu nicht in der Lage sind, auf das Tragen der Mund- und Nasenabdeckung verzichten. Es ist zulässig, vorübergehend auf die Mund- und Nasenabdeckung zu verzichten, wenn Sie mit hörgeschädigten Personen in Kontakt kommen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind.
  • Eine Mund- und Nasenbedeckung muss getragen werden:
  1. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und regelmäßiger Verkehrsdienste zum Transport von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zwischen ihrem Wohnort / Wohnort und ihren Einrichtungen;
  2. bei Verwendung von Reisebussen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, und
  3. während in Geschäften und Läden. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, wenn andere Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. „“
  • Private Zusammenkünfte im eigenen Haus sind ohne Begrenzung der Personenzahl gestattet.
  • Versammlungen und Versammlungen im öffentlichen Raum sind nur allein und mit Mitgliedern Ihres eigenen Haushalts in Begleitung Ihres Partners, mit Personen, für die Sorgerecht oder Zugangsrechte bestehen, und mit Mitgliedern eines anderen Haushalts oder mit bis zu zehn anderen Personen gestattet. Bei größeren Besprechungen / Versammlungen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Das Gesundheitsamt und das Ordnungsamt bitten ausdrücklich um Ihre Aufmerksamkeit, damit der Aufenthalt an unseren Seen in unseren öffentlichen Grünflächen ungestört stattfinden kann, da das Infektionsrisiko deutlich reduziert ist und das bevorstehende sonnige Wochenende nicht getrübt durch das geordnete Eingreifen der Sicherheitskräfte.

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