
Lockdownverlängerung und Lockerungen: Was ist in den Bundesländern erlaubt?
Bei der jüngsten Ministerpräsidentenkonferenz haben Bund und Länder den Lockdown bis zum 28. März verlängert. Gleichzeitig wurden jedoch auch Lockerungsschritte beschlossen. Doch was ist in den verschiedenen Bundesländern nun erlaubt? Hier geben wir einen Überblick:
Bundesweit:
– Treffen: Fünf Menschen aus zwei Haushalten dürfen sich wieder treffen.
– Einzelhandel: Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen Termine fürs Shoppen vergeben werden. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen die Läden für eine begrenzte Kundenzahl geöffnet werden.
– Sport: Zehn Menschen dürfen kontaktfrei Sport treiben, wenn die Inzidenz unter 50 liegt. Bei einem Wert bis zu 100 können immerhin fünf Menschen aus zwei Haushalten draußen Sport machen. Kinder bis 14 Jahren dürfen in Gruppen bis zu 20 Sport treiben.
– Impfungen: Im April soll mehr Impfstoff zur Verfügung stehen, als in den Impfzentren verimpft werden kann.
Baden-Württemberg:
– Einzelhandel: Öffnung mit Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro zehn Quadratmeter.
– Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können öffnen.
– Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen mit bis zu zehn Personen im Außenbereich ist erlaubt.
Bayern:
– Stufenplan: Lockerungen je nach lokaler Inzidenz. Bei Inzidenz unter 50 sind mehr Lockerungen möglich.
– Schulen: Ab dem 15. März sollen Grundschüler wieder in den normalen Präsenzunterricht einsteigen können.
Berlin:
– Einkaufen: Mit dem „Click & Meet“-Prinzip ist das Einkaufen erlaubt.
– Museen, Galerien, Gedenkstätten, Zoos, Tierparks und körpernahe Dienstleister dürfen unter Auflagen öffnen.
– Sport: Senkung der Altersgrenze für Kindergruppen auf 12 Jahre.
– Schulen: Rückkehr der 4. bis 6. Klassen in den Wechselunterricht.
Brandenburg:
– Einkaufen: Mit Terminvereinbarung ist das Einkaufen erlaubt.
– Schulen: Ab dem 15. März gehen auch weiterführende Schulen in den Wechselunterricht.
Bremen:
– Einkaufen: Geschäfte dürfen wieder einzelne Kunden nach Voranmeldung empfangen.
– Schulen: Präsenzunterricht in den Grundschulen und Wechselunterricht ab der fünften Klasse.
Hamburg:
– Geschäfte: Buch- und Blumenläden sowie Gartencenter sind offen.
– Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik sind wieder erlaubt.
– Präsenzpflicht in Schulen aufgehoben.
Hessen:
– Einzelhandel: Betreten der Abteilungen mit „Click & Meet“ erlaubt.
– Museen, Gedenkstätten, Zoos, Tierparks und botanische Gärten können besucht werden.
Mecklenburg-Vorpommern:
– Einkaufen: Unter Auflagen wieder möglich, jedoch mit Terminabsprache.
– Buchläden, Außenbereiche von Zoos und Tierparks sind geöffnet.
– Schulen: Weitere Schüler dürfen in den Präsenzunterricht zurückkehren.
Niedersachsen:
– Fahrstunden in Fahrschulen sind erlaubt.
– Einzelhandel: Terminshopping-Angebote mit vorheriger Buchung sind möglich.
– Schulen: Wechselmodell für weiterführende Schulen.
Nordrhein-Westfalen:
– Schulen: Wechselmodell für weiterführende Schulen.
– Einzelhandel: Betreten nur mit Termin und begrenzter Zeit.
– Zoos und Museen können besucht werden.
Rheinland-Pfalz:
– Einzelhandel: Je nach regionalen Zahlen können Geschäfte auf Terminvergabe verzichten.
– Wechselunterricht wird auf die Klassen fünf und sechs ausgeweitet.
Saarland:
– Buchhandlungen, Blumenläden und körpernahe Dienstleister können öffnen.
– Einzelhandel: Terminshopping mit einem Kunden pro 40 Quadratmetern erlaubt.
Sachsen:
– Wechselmodell für weiterführende Schulen.
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