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Schlosspark Nischwitz (Thallwitz) in Sachsen



Nischwitz ist ein Ort im Landkreis Leipzig und gehört zur Gemeinde Thallwitz. Nischwitz liegt zwischen den Städten Wurzen und Eilenburg. Es ist ca. 28 km nach Leipzig und ca. 90 km nach Dresden. Der Ort wurde 1412 als Nitzculbitz erstmals urkundlich erwähnt. Bereits 1450 wurde das Rittergut zum Stammsitz der Familie von Nischwitz. 1714 ließ der damalige Besitzer Freiherr von Rackwitz mit Hilfe des berühmten Architekten Matthäus Daniel Pöppelmann ein dreistöckiges Herrenhaus errichten. Als der sächsische Ministerpräsident Heinrich von Brühl die Herrschaft übernahm, ließ er das Schloss zwischen 1745 und 1750 nach Plänen des Oberlandesbaumeisters Johann Christoph Knöffel im Stil des sächsischen Rokoko umbauen. Zur Zeit der Schlosssanierung wurde der Park als Rokokogarten angelegt und später von FA Krubsaciuc im englischen Stil umgestaltet. Der Park grenzt an den kleinen Mühlengraben, an dessen Ufer sich zwei Teehäuser befinden, wahrscheinlich die letzten beiden im Stil des sächsischen Rokoko in Sachsen. 1817 kaufte Christian Friedrich von Ritzenberg das Anwesen. Diese Familie trug viel zur Verschönerung des Schlosses bei. Von 1848 bis 1851 wirkte hier der Maler Louis Gurlitt. Er kaufte ein Haus in der Dorfstraße, an dem noch heute eine Gedenktafel an die Geburt seines Sohnes Cornelius erinnert. Cornelius Gurlitt (1850 – 1938) war Architekt und Kunsthistoriker und machte sich mit dem 42-bändigen Werk „Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Königreichs Sachsen“ einen Namen. Bischof Johann VI. von Salhausen verließ die kleine Kirche 1512. Das Gemälde „Grablegung Christi“ von 1561 von Lucas Cranach d. Ä. J. ist ein Geschenk der Familie von Ritzenberg. 1987 versuchten Diebe, das Gemälde zu stehlen, wurden jedoch sofort gefasst und das Gemälde kehrte an seinen alten Platz zurück. Ein Teil der restaurierten Nebengebäude beherbergt heute Wohnungen, während das Schloss repräsentativen Zwecken dient. „Urheberrechtsausschluss gemäß Abschnitt 107 des Urheberrechtsgesetzes 1976, der „Fair Use“ für Zwecke wie Kritik, Kommentar, Berichterstattung, Lehre, Wissenschaft und Forschung wird berücksichtigt verletzen. Non-Profit-, Bildungs- oder persönliche Nutzung gibt den Ausschlag zugunsten einer fairen Nutzung.“ .

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