Gesundheit

Neue sächsische Corona-Schutzverordnung ab 23.09.2012: Einführung der 2G-Option – Stadt Leipzig

Optionales 2G-Modell

Folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können u.a. alle Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen sowie die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn nur geimpfte oder genesene Besucher anwesend sind:

  • Indoor-Catering
  • Indoor-Events und Feiern
  • Hallensport
  • Hallenbäder und Saunen
  • Indoor-Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • Großveranstaltungen mit maximal 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern
  • touristische Zug- und Busfahrten
  • Discos, Bars, Indoor-Clubs
  • Indoor-Kunst-, Musik- und Tanzschulen

Ausnahmen gelten für Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Impf- oder Rekonvaleszenz-Nachweis teilnehmen. Nicht geimpfte oder genesene Mitarbeiter müssen für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Angebots ein negatives Testzeugnis vorweisen und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Soll die 2G-Option genutzt werden, muss dies drei Werktage im Voraus dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Möglichkeit, nur noch geimpfte und rekonvaleszente Personen aufzunehmen, entfällt bei Erreichen des Überlastungsniveaus. Dann wird 2G Pflicht – Maskenpflicht sowie Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.

Alle körperfreundlichen Dienstleistungen, Kantinen und Kantinen sowie Bäder und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind grundsätzlich von der Option des optionalen 2G-Modells ausgenommen.

Ergänzung zu den Schwellenwerten

Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen weiteren ergänzt: die 7-Tage-Inzidenz von Krankenhauseinweisungen. Der neue Wert zeigt die Anzahl der Personen, die innerhalb von sieben Tagen wegen COVID-19 ins Krankenhaus pro 100.000 Einwohner eingeliefert wurden.

Ab jetzt wird die Warnstufe am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen

  • die Inzidenz eines 7-tägigen Krankenhausaufenthalts überschreitet 7,00 und
  • 650 Betten auf den Normalstationen bzw. 180 Betten auf den Intensivstationen der sächsischen Kliniken sind mit COVID-19-Patienten belegt.

Der Überlastungspegel wird am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:

  • die Inzidenz von 7-tägigen Krankenhausaufenthalten überschreitet 12,00 und
  • 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen sind mit COVID-19-Patienten belegt.

Regelungen zur Bundestagswahl

Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Bestimmungen. Die 3G-Verordnung gilt nicht für Wahllokale und Kontakte werden nicht erfasst. Alle Personen in den Räumlichkeiten müssen jedoch einen medizinischen Mund- und Nasenschutz tragen.

Ausnahmen für Schüler bei Prüfungspflicht

Wie auch in der bisher geltenden Corona-Schutzverordnung sind Schülerinnen und Schüler weiterhin von Prüfungspflichten nach der 3G-Verordnung befreit, da sie bereits regelmäßig Pflichtprüfungen nach der Corona-Schulverordnung unterliegen.

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