
Das Impfpflicht gegen Masern gilt für alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und in kommunalen Einrichtungen betreut oder beschäftigt werden, sowie für Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören Kindertagesstätten, Schulen und Heime. Zu den medizinischen Einrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser, Arztpraxen und Rettungsdienste.
Das Masernschutzgesetz schreibt mindestens eine Masernimpfung bis zum Alter von einer oder mindestens zwei Impfungen bis zum Alter von zwei Jahren vor. Allen älteren Kindern und Erwachsenen ohne zwei Impfungen wird empfohlen, sie so schnell wie möglich zu erhalten.
Schulanfänger benötigen vor Schulbeginn zwei Impfungen
Die Erstklässler, die nach den Sommerferien zur Schule kommen, müssen bis zum Schulbeginn zwei Masernimpfungen erhalten haben. Wenn zu Beginn der Schule kein ausreichender Schutz gegen Masern besteht, können die Erstklässler die Schule besuchen, dürfen jedoch nicht im Betreuungszentrum betreut werden.
Laut Gesetz hat jeder, der bereits vor dem 1. März 2020 in den Einrichtungen betreut oder gearbeitet hat, bis zum 31. Juli 2021 Zeit, Beweise vorzulegen.
Das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig steht für weitere Beratung zur Verfügung.
Veranstaltungen
Termine für die Masernimpfung können unter der Telefonnummer 0341 123-6857 vereinbart werden.
zusätzliche Information
www.leipzig.de/masern
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