Gesundheit

Neue Coronavirus-Testverordnung – was gilt ab 11.10.2021?

Wer die kostenlosen Tests in Anspruch nehmen möchte, muss nachweisen können, dass er zu einer der folgenden Personengruppen gehört:

  • Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder innerhalb der letzten drei Monate vor dem Test, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos testen lassen. Ab dem 1. Januar 2022 ist die kostenlose Testung auf Kinder beschränkt, die dies noch nicht getan haben die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Prüfung das 3. Lebensjahr vollendet haben.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation aktuell nicht geimpft werden konnten oder in den letzten drei Monaten vor dem Test nicht geimpft werden konnten. Dies gilt insbesondere für Schwangere, die sich mit einer Übergangsfrist bis 31.12.2022 innerhalb des ersten Trimesters ab dem 01.01.2022 kostenlos testen können.
  • Ausländische Studierende, die sich zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten und nicht mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoff geimpft wurden.
  • Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen.
  • Einzelpersonen in Isolation, um die Isolation zu beenden.

Sowohl die kommunalen Prüfstellen als auch die anderen beauftragten Prüfstellen führen kostenlose Prüfungen durch.

Weitere Informationen

Übersicht der vom Gesundheitsamt beauftragten Teststellen

Allgemeine Informationen zu Tests, Testnachweisen und häufig gestellten Fragen:

www.coronavirus.sachsen.de

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