Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 16. Februar 2026 entschieden, dass der als „Hornisgrinde-Wolf“ bekannte Wolf GW2672m ab sofort abgeschossen werden darf. Dieser Beschluss erfolgte im Rahmen von zwei Eilverfahren, nachdem Beschwerden von Naturschutzverbänden gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 zurückgewiesen wurden. Das Gericht bewertete die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz vor dem Wolf als nicht ausreichend und erklärte, dass es keine zumutbare Alternative zum Abschuss gebe. Der Abschuss ist bis zum 10. März 2026 erlaubt, ein Prozess, der sowohl aus Tierschutz- als auch aus Sicherheitsgründen als notwendig erachtet wird.
Die Umweltministerin Thekla Walker betonte, dass nach zwei Jahren intensiv durchgeführter Versuche, das Verhalten des Wolfs zu ändern, der Abschuss unerlässlich sei, um potenziell gefährliche Begegnungen zwischen Wolf und Menschen zu vermeiden. In den letzten Jahren hatte sich der Wolf in der Nähe von Menschen und insbesondere von Spaziergängern mit Hunden aufgehalten, oft in einem Abstand von weniger als 30 Metern. Dieser Umstand führte zu einer zunehmend gewohnten Haltung des Tieres, was die Situation gefährlich machte. Das Umweltministerium hatte bereits im Januar eine Sondergenehmigung zur Bekämpfung des Problems erteilt.
Details zur Entscheidungsfindung
Der VGH erklärte, dass die bisherigen Maßnahmen, wie etwa das Verbot des Betretens bestimmter Bereiche oder eine Leinenpflicht für Hunde, nicht effektiv umsetzbar seien. Der Wolf GW2672m wird somit von einem speziell ausgebildeten dreiköpfigen Team getötet, dessen Mitglieder nicht aus der Region stammen. Die Jagdpächter vor Ort wurden informiert und sind verpflichtet, die Jagd auf den Wolf in ihrem Revier zu gestatten.
Im Zeitraum von Januar 2024 bis Februar 2026 wurde der Wolf mehr als 180 Mal in menschlicher Nähe gesichtet, was zu einer Gefährdungslage führen könnte. Der VGH beurteilte die artenschutzrechtliche Ausnahme als voraussichtlich rechtmäßig und vollziehbar. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Vergrämungsmaßnahmen bei diesem Wolf voraussichtlich keinen nennenswerten Erfolg bringen würden, da er bereits viele nicht-negative Erfahrungen mit Menschen gesammelt hatte.
Kontext der Wolfsituation in Deutschland
Die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland ist ein seit Jahren diskutiertes Thema. Wölfe leben mittlerweile wieder in zahlreichen Regionen des Landes, darunter Niedersachsen, Brandenburg und Sachsen. Aktuelle Monitoringdaten zeigen, dass es circa 219 Rudel, 43 Wolfspaare und 14 Einzeltiere in Deutschland gibt. Diese Zunahme hat nicht nur zur Wiederansiedlung der Art beigetragen, sondern auch zu zahlreichen Konflikten zwischen Wölfen und Weidetierhaltern.
Um die Koexistenz zwischen Mensch und Wolf zu gewährleisten, plant die Bundesregierung, den Wolf im Bundesjagdgesetz aufzunehmen und das Bundesnaturschutzgesetz dahingehend anzupassen. Somit sollen klare Regeln aufgestellt werden, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen und gleichzeitig den Schutz der Wölfe berücksichtigen. Bundesumweltminister Carsten Schneider betont die Wichtigkeit einer Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, Herdenschutz und öffentlicher Sicherheit.
Die Entscheidung des VGH, den Hornisgrinde-Wolf abzuschießen, ist ein Beispiel für die Herausforderungen, mit denen die Gesellschaft konfrontiert ist, wenn es um die Wiederansiedlung von Wölfen geht. Ihre Präsenz in Deutschland führt sowohl zu Chancen als auch zu Konflikten, und die Verantwortung für einen angemessenen Umgang liegt bei den zuständigen Behörden.
Tagesschau berichtet
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