Am 3. Februar 2026 begann am Landgericht Leipzig der Prozess gegen den 45-jährigen Christian B., der wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angeklagt ist. Laut L-IZ steht er im Verdacht, im Januar 2024 einen Mann in dessen Wohnung in Anger-Crottendorf mit der Absicht angegriffen zu haben, ihn zu töten.

Der Vorfall ereignete sich am 23. Januar 2024 gegen 23:00 Uhr, als Christian B. mit einem Stuhl auf das Opfer losging, es würgte und mit einem Kissen die Luftzufuhr unterband. Nur das Eingreifen eines Bekannten verhinderte schwerere Folgen. Das Opfer überlebte den Angriff, erlitt jedoch Schmerzen, Atemnot, Würgemale am Hals und eine Läsion am Arm.

Die Verteidigung und die Hintergründe

Christian B. äußerte sich im Verlauf der ersten Verhandlung nicht zur Sache, widmete sich jedoch seiner Biografie und sprach über seine tiefgreifenden Suchtprobleme, die Alkohol und Drogen wie Crystal, Marihuana und Heroin umfassen. Sein Verteidiger erläuterte, dass B. aus einer normalen Arbeiterfamilie stammt, was möglicherweise zur Entstehung seiner Probleme beigetragen hat.

Ein geplanter Belastungszeuge, das Opfer selbst, erschien nicht zur Zeugenaussage, weshalb die Vernehmung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. Stattdessen wurde ein sachverständiger Arzt angehört, der in seiner Befragung keinen Hinweis auf eine körperliche Auseinandersetzung bei einem Gespräch mit Christian B. fand.

Rechtliche Einordnung der Vorwürfe

Im deutschen Strafrecht wird zwischen versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung unterschieden. Während eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags laut Jura Online mit einer langen Haftstrafe verbunden sein kann, ist bei gefährlicher Körperverletzung der Strafrahmen oft geringer. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Delikten ist entscheidend, da es Aussage darüber trifft, ob der Mensch in der Lage war, eine Tötungsabsicht zu erkennen und zu handeln.

Besondere Merkmale für Mord, wie Mordlust oder Habgier, scheinen im Fall von Christian B. nicht gegeben zu sein. Relevant ist hingegen, ob der Tötungsvorsatz oder nur eine Verletzungsabsicht vorgelegen hat. Faktoren, die dabei berücksichtigt werden, sind die Art und Intensität der gewählten Gewaltausübung sowie das Verhalten des Täters nach der Tat, wie beispielsweise das Unterlassen von Hilfeleistungen, was laut As Strafverteidigung von Bedeutung ist.

Der Prozess hat insgesamt fünf Prozesstage bis zum 18. März 2026 angesetzt, und es bleibt abzuwarten, wie die juristische Einordnung des Geschehens letztlich erfolgen wird.