
Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Discos und Bars müssen geschlossen bleiben. Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen sind untersagt. Auch die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf- oder Rekonvaleszenznachweis in Hotspot-Gebieten gelten weiterhin. Ausnahmen von den 2G-Regelungen sind für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre vorgesehen. Auch die FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt bestehen.
Neu: Hotspot-Regelung für die Gastronomie
Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, ab dem 13. ist verboten. Erst wenn die 7-Tage-Inzidenzschwelle von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen nicht erreicht wird, kann sie am nächsten Tag wieder geöffnet werden.
Kontaktbeschränkungen
Sind bei privaten Feiern nur genesene und geimpfte Personen anwesend, ist die Teilnehmerzahl auf 20 Personen begrenzt. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten vorher selbst testen. Sitzungen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Rekonvaleszenznachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person aus einem anderen Haushalt beschränkt.
Jugendliche bis 16 Jahre und persönliche Assistenten für Menschen mit Behinderungen zählen nicht.
Teilnehmer an Bestattungsdiensten müssen einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis erbringen.
Weihnachten und Silvester
An Silvester und Silvester sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Plätzen im Freien verboten. Darüber hinaus ist es Personen außerhalb der Unterkunft nicht gestattet, Feuerwerkskörper zu tragen oder zu zünden.
In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Gottesdienstbesuch.
Einige Regelungen der sächsischen Corona-Notverordnung sind nun durch das Infektionsschutzgesetz endgültig geregelt oder eine entsprechende Bundesverordnung ist geplant. Dies gilt unter anderem für die Homeoffice-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.
In der geänderten Verordnung wird klargestellt, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausreisebeschränkung ein Impf- bzw. Genesungsnachweis beim Verlassen der Unterkunft mitzuführen und im Falle einer Kontrolle zur Überprüfung auszuhändigen ist .
Weitere Informationen
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html