Leipzig Aktuell

Polizeipraxis in Leipzig: Polizei beschlagnahmt erneut hunderte Mobiltelefone von Demonstranten

Polizeipraxis bei der Beschlagnahme von Handys von Asylsuchenden und Demonstranten

Nach Paragraf 94 der Strafprozessordnung ist es der Polizei erlaubt, Gegenstände, einschließlich Telefone, zu Beweiszwecken sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Die Bundespolizei nutzt diese Regelung, um den meisten Geflüchteten bei der Einreise ihre Handys wegzunehmen. Der Grund dafür soll angeblich sein, dass man aus den darauf gespeicherten Daten Informationen über mögliche Schleuser gewinnen kann. Es ist wichtig anzumerken, dass es sich bei den Betroffenen um Zeugen handelt und nicht um Beschuldigte. Diese Praxis ist äußerst fragwürdig.

Ein ähnlicher Fall der Beschlagnahme von Handys hat sich bereits zum zweiten Mal in Leipzig ereignet. Die Polizei hat dort eine dreistellige Zahl an Telefonen von Menschen, die sich in einem Polizeikessel befanden, eingesammelt, um sie forensisch zu durchsuchen. Im Jahr 2015 wurde diese Maßnahme möglicherweise durch angebliche Sachbeschädigungen gerechtfertigt. Beim aktuellen „Tag X“ war der einzige Vorwurf gegen die Versammlungsteilnehmer das Anlegen einer Vermummung.

Es stellt sich die Frage, welche Erkenntnisse die Polizei mit der Durchsuchung der Handys in diesem Fall gewinnen will. Möchte sie etwa Fotos von Gesichtern bekommen, bevor diese vermummt werden? Eine solche Maßnahme erscheint angesichts der Bagatellvorwürfe äußerst willkürlich und sollte daher vor Gericht überprüft werden.

Es ist fraglich, ob die Beschlagnahme von Handys und deren Durchsuchung durch die Polizei rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird in solchen Fällen möglicherweise verletzt. Es bedarf einer genauen Prüfung durch die Gerichte, um zu klären, ob diese Praxis mit den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats vereinbar ist.

Fazit

Die Praxis der Polizei, Handys von Asylsuchenden und Demonstrationsteilnehmern zu beschlagnahmen und durchzusuchen, wirft ernsthafte Fragen auf. Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte dieses Vorgehen überprüfen und klare Leitlinien für die Polizeiarbeit in solchen Fällen festlegen werden. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sollte dabei stets gewahrt bleiben.