Ein Vermieter kann die Nutzung eines Home Office in seiner eigenen Wohnung generell nicht verbieten. Dies schließt auch die Corona-bezogenen Home-Office-Vorschriften vieler Arbeitgeber ein. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland weist darauf hin.
Es gibt jedoch Grenzen, wenn es zusätzlichen öffentlichen Verkehr gibt oder Mitbewohner durch die Aktivität gestört werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass gewerbliche Tätigkeiten auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind (Az .: VIII ZR 165/08). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Charakter der Wohnung nicht ändert und für die Tätigkeit keine strukturellen Änderungen vorgenommen werden müssen.
Neben der Frage, ob Mitbewohner gestört werden, ist eine Einwilligung immer erforderlich, wenn die Wohnung selbst als Betriebsstätte angegeben oder als Geschäftsadresse verwendet wird (Ref .: VIII ZR 149/13).
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dpa